§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Turn- und Sportverein Oberdigisheim« abgekürzt »TSV Oberdigisheim«.
  2. Er hat seinen Sitz in Meßstetten-Oberdigisheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und führt dann den Namenszusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Grundsätze

  1. Der TSV Oberdigisheim e.V. mit Sitz in Meßstetten-Oberdigisheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • den Bau von Sportstätten und deren Pflege
  • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • die sportliche Freizeitgestaltung, die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von regelmäßigen Trainingseinheiten, der Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Der Verein ist (unmittelbar) Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und der ihm angeschlossenen Landesfachverbände, mittelbar – über diese Organisation – auch Mitglied der bestehenden Regionalverbände (z.B. Landessportverband Baden-Württemberg e.V., Volleyball Landesverband Württemberg etc.) bzw. der zugeordneten Bundesverbände (Deutscher Olympischer Sportbund und Bundesfachverbände wie z.B. Deutscher Fußball- Bund). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport- und Disziplinarordnungen) dieser Organisationen; die Mitglieder des Vereins anerkennen durch ihren Beitritt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein mittelbar ist, als für sich verbindlich; insbesondere unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der Vereinsgewalt (Disziplinargewalt) derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein mittelbar oder unmittelbar ist.
  3. Der Vorstand, die Vereinsämter und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich des Vereins engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen gemäß § 3 Nr. 26a EstG und der Übungsleiterfreibeträge § 3 Nr. 26 EstG begünstigt werden. Der Ausschuss entscheidet vorab, wer diese Ansprüche erhalten kann. Über Vergütungen an den Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorab zu entscheiden.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist im Onlineverfahren auf der Homepage des TSV Oberdigisheim unter http://www.tsv-oberdigisheim.de/mitgliedschaft/ oder schriftlich (in Ausnahmefällen) an den Verein zu richten. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wurde. Infolge einer Ablehnung steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Durch die Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
  3. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
  4. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

1.1. durch freiwilligen Austritt

1.2. durch Tod

1.3. durch Streichung aus der Mitgliederliste

1.4. durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 16, hier sind weitere Angaben niedergeschrieben)

  1. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form (Brief) oder per E-Mail spätestens am 30.11. eines jeden Jahres beim Vereinsvorstand des Vereins eingegangen sein. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut waren, erlöscht beim Austritt ihr Amt, sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben. Das ausscheidende Mitglied hat in diesem Falle die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  2. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Bei der Mitgliederversammlung hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung, diese entscheidet endgültig. (vgl. § 16)

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Zwischen dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden besteht eine Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertreterbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  2. Der Vorstand kann in Vorstandssitzungen mit einer einfachen Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen. Ein Umlaufbeschluss kann auch mit einer einfachen Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er kann Entscheidungen treffen, die laufende Angelegenheiten betreffen. Die Vertretungsmacht der Vorstandschaft ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 €, die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist. Der 1. Vorstand und der Kassierer erhalten zusätzlich die Einzelbefugnis, bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 200€ selbstständig zu handeln. In beiden Fällen muss bei der kommenden Ausschusssitzung das Gremium über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden.
  3. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder abberufen werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch durch Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zurücktreten. In beiden Fällen ist jedoch das Vorstandsmitglied verpflichtet, bis zur Wahl eines Nachfolgers sein Amt auszuüben.

§ 7 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss, dessen Mitglieder mindestens 16 Jahre alt sein müssen (Ausnahme Vorstandschaft), besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • mindestens 4 Beisitzern
  1. Dem Vereinsausschuss obliegt die Leitung und die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden. Dieser ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind und kann mit einer einfach Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen. Ein Umlaufbeschluss kann auch mit einer einfachen Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vereinsausschusses.
  3. Von den Mitgliedern des Vereinsausschusses sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Die Betreuung des aktiven Sports und der Abteilungen, die Betreuung des Freizeitsports und der Führung der Finanzgeschäfte.
  4. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und die übrigen Ausschussmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Ausschussmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
  5. Scheidet ein Ausschussmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gilt § 4.2 entsprechend.
  6. Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für:
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,
  • die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder,
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder- und Ausschussmitglieder,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlussfassungen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.1 Bei Satzungsänderungen hat die Tagesordnung zu enthalten, welcher Paragraph zur Änderung vorgeschlagen wird, bzw. ob eine generelle Änderung der Satzung beschlossen werden soll. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4.2 Davon abweichend kann der Vorstand Satzungsänderungen beschließen, die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht (Vereinsregister) verlangt werden. Bei einer auferlegten Änderung wird die Mitgliederversammlung bei der kommenden Versammlung über die Änderung in Kenntnis gesetzt.

  1. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gezählt.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von Vierfünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
  4. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen zuvor im Mitteilungsblatt der Stadt, auf der Homepage www.tsv-oberdigisheim.de und mit E-Mail an jedes Mitglied.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Für Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt dies jedoch nicht.
  6. Steht bei Wahlen der Versammlungsleiter zur Wahl, wird vorab ein anderer Versammlungsleiter für die Dauer der Wahl bestimmt. Dieser Versammlungsleiter kann ihm einvernehmen der anwesenden Mitglieder, die Wahlen offen und als Gruppenwahl durchführen. Sie müssen jedoch auf Antrag geheim oder als Einzelwahl durchgeführt werden.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu beurkunden ist.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

12.1 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

12.2 Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.

12.3 Tagungsordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.

12.4 Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Für die Beschlussfassung ist § 8.3 maßgebend.
  3. Für den Fall der Auflösung sind von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsbedingte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Meßstetten“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung sind auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Kassenprüfer dürfen keinem Vereinsorgan angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfungsmodus wird von den Kassenprüfern im Benehmen mit dem Vereinsausschuss festgelegt.
  3. Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§ 11 Abteilungen

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vereinsausschusses gebildet werden.
  2. Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vereinsausschuss genehmigt werden.
  3. Die Ordnungen dieser Satzung sind auch für die Abteilungen Maßgebend.
  4. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

§ 12 Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern, können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung der sportlichen Betätigung besonders verdient gemacht haben.
  2. Weitere Einzelheiten sind in der Ehrungsordnung (zu finden auf www.tsv-oberdigisheim.de/ordnungen/) geregelt. Verantwortlich für den Inhalt dieser Ehrungsordnung ist der Vereinsausschuss, welche durch ihn mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu beschließen ist.

§ 13 Beiträge und Gebühren

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig und muss in einem Betrag an den Verein bezahlt werden. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, kann ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden.
  3. Die durch den Vereinsausschuss ernannten Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsenes Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Dies gilt nicht, sollten Sie zuvor Teil einer Familienmitgliedschaft gewesen sein. Das betroffene Mitglied bleibt dann bis zum 21. Lebensjahr Teil der Familienmitgliedschaft. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
  5. Weitere Einzelheiten sind in der Beitragsordnung (zu finden auf www.tsv-oberdigisheim.de/ordnungen/) geregelt. Verantwortlich für den Inhalt dieser Beitragsordnung ist der Vereinsausschuss, welche durch ihn mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu beschließen ist.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt. Mitglied eines Vereinsorganes kann nur ein Mitglied des Vereins sein.
  2. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen des Vereins und der Abteilungen und deren Beschlüsse verbindlich. Sie haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins steht.
  3. Jeder Anschriftenwechsel sowie die Änderung der Bankverbindung ist dem Vereinsvorstand schriftlich und formlos mitzuteilen.

§ 15 Haftung

  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied im vollen Umfang selbst.

§ 16 Disziplinarmaßnahmen

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  • Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
  • Ausschluss aus dem Verein bei groben und nachhaltigen Verstößen gem. § 16.2 dieser Satzung
  1. Ausschließgründe sind insbesondere:
  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
  1. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen.
  2. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 17 Jugendschutz

Jede regelmäßig ehrenamtlich tätige Person (Trainerin/ Trainer, Aufsichtsperson etc.), die Minderjährige Personen beaufsichtigen, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dies gilt auch für eine ehrenamtlich tätige Person, die kein Vereinsmitglied ist. Dieses darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Alle drei Jahre ist ein neues erweitertes Führungszeugnis dem Vorstand zur Einsicht und Dokumentation vorzulegen. Hierfür stellt er für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses eine Gebührenbefreiung aus.

§ 18 Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden mit dem Beitritt eines Mitglieds im Verein personenbezogene Daten, wie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Eintrittsdatum, Anschrift, Kontaktdaten und seine Bankverbindung erhoben. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung (zu finden auf http://www.tsv-oberdigisheim.de/ordnungen/), in dieser sind weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsausschuss beschlossen.
  3. Um die Aktualität der gemäß § 18.1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen ihrer Daten umgehend dem Verein mitzuteilen.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig oder nichtig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 11.04.2026 in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.

Meßstetten-Oberdigisheim, den 11.04.2026