§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Oberdigisheim“. Sein Sitz ist in Meßstetten-Oberdigisheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e.V.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.) Sein Zweck ist die Förderung des Sports; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Bau von Sportstätten und deren Pflege, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. und wird diese Mitgliedschaft beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

5.) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich des Vereins engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Der Ausschuss entscheidet, wer diese Ansprüche erhalten kann.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Vorstandsmitglied richtet. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Mitglieder zahlen an den Verein einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist am 01. November jeden Jahres fällig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 1. Oktober beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Das ausscheidende Mitglied hat in diesem Falle die Mitgliedsbeiträge bis zum Schluss des bestreffenden Kalenderjahres zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Der Ausschluss kann erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung, den fälligen Jahresbeitrag nicht
b) bezahlt.

Wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen oder -pflichten verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Bei der Jahreshauptversammlung hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, diese entscheidet endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Vorstandschaft
c) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins, der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird, besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertreterbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. Er kann auch durch Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zurücktreten. In beiden Fällen ist jedoch der Vorstand verpflichtet, bis zur Wahl eines Nachfolgers sein Amt auszuüben.

§ 7 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

1.) Dem 1. Vorsitzenden
2.) Dem 2. Vorsitzenden
3.) Dem Schriftführer
4.) Dem Kassier
5.) Mindestens 5 Beisitzern

Die Vorstandschaft fasst Ihre Beschlüsse in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben ggf. bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

1.) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
2.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
3.) Die Entlastung der Vorstandsmitglieder
4.) Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
5.) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Bei Satzungsänderung hat die Tagesordnung zu enthalten, welcher § zur Änderung vorgeschlagen wird, bzw. ob eine generelle Änderung der Satzung beschlossen werden soll. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst im Allgemeinen Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden, zur Auflösung eine solche von 4/5 der Anwesenden erforderlich.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jeder Kassenprüfer wird für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Gemeinde Oberdigisheim“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2010 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anerkannt: Oberdigisheim, den 27.03.2010